Weitere Kostenträger


Kostenträger (Leistungsträger)

Voraussetzungen



1. Gesetzliche Unfallversicherungsträger, z. B.:

  • Gewerbliche Berufsgenossenschaften
  • Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
  • Gemeindeunfallversicherungsverbände
  • Unfallversicherung
  • Fußschädigung als Folge eines Arbeitsunfalls einschließlich eines Unfalles auf dem Wege von und zur Arbeit oder einer Berufskrankheit.


Rechtsgrundlage: §§ 26, 35 SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung



2. Träger der Kriegsopferversorgung und –fürsorge

(Hauptfürsorgestellen, Landesversorgungsämter und
Versorgungsämter sowie örtliche Fürsorgestellen)

  • Kein Anspruch auf Leistungen nach Nr. 1.
  • Fußschädigung durch militärische oder    militärähnliche Dienstverrichtungen, durch Kriegseinwirkung, Kriegs-gefangenschaft oder Internierung, durch Ausübung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes.

Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1, § 25a Abs. 1, § 26 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG).



3. Gesetzliche Rentenversicherung

  • Deutsche Rentenversicherung Bund
  • Deutsche Rentenversicherung
    Knappschaft – Bahn – See
  • Regionalträger
  • Kein Anspruch auf Leistungen nach Nr. 1 und 2.
 Erwerbstätigkeit ist wegen körperlicher Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert und kann durch die Rehabilitationsleistung erhalten werden. 
 Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit kann ab-gewendet werden.
  •  Weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen:
  • Eine Wartezeit von 15 Jahren bei Antragstellung ist erfüllt oder eine Rente wegen verminderter 
Erwerbsfähigkeit wird bezogen.

Rechtsgrundlage: §§ 9, 10, 11, 16 SGB VI (2. Kapitel,
1. Abschnitt) - Gesetzliche Rentenversicherung



4. Bundesagentur für Arbeit

Zu beantragen sind Hilfsmittel (z. B. orthopädischer
Fußschutz) bei der Arbeitsagentur, in deren Bezirk
der Antragsteller wohnt.

  • Kein Anspruch auf Leistungen nach Nr.1 bis 3.
  • Angeborene oder erworbene Fußbehinderung.

Rechtsgrundlage: §§ 5, 6, 33, 34 SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (Teil 1)



5. Träger der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben


Integrationsämter der Bundesländer, die aber selbst
keine Rehabilitationsträger sind.



Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird in enger
Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit
und den Trägern der Rehabilitation durchgeführt.

  • Kein Anspruch auf Leistungen nach Nr. 1 bis 4.
  • Anerkennung als Schwerbehinderter.
  • Angeborene oder erworbene Fußbehinderung.

Rechtsgrundlage: § 102 SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Teil 2 Schwerbehindertenrecht)



6. Träger der Sozialhilfe

 

  • überörtliche Träger (nach jeweiligem Landesrecht entweder staatliche Behörden oder höhere Kommunalverbände)

  • öffentliche Träger
(Kreise und kreisfreie Städte)
  • Kein Anspruch auf Leistungen nach Nr. 1 bis 5.
  • Nicht nur vorübergehende Fußbehinderung, angeboren oder erworben.

Rechtsgrundlage: §§ 8, 53, 54 SGB XII – Sozialhilfe, § 8, § 9 und § 10 Eingliederungshilfe-Verordnung



Quelle: DGUV - Informationsblatt „Orthopädischer Fußschutz“


Die vorstehende Liste erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Leistungsbeantragung sind die Kostenträger (Leistungsträger) direkt anzufragen. Gerne erstellen wir Ihnen auf Anfrage einen Kostenvoranschlag und leiten diesen mit Ihren Antrag an den gewünschten Kostenträger weiter.

Wir empfehlen Ihnen immer eine Beantragung vor der Leistungserbringung, um die Kostenübernahme sicher zu stellen.


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