1. Gesetzliche Unfallversicherungsträger, z. B.:
Rechtsgrundlage: §§ 26, 35 SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung
2. Träger der Kriegsopferversorgung und –fürsorge
(Hauptfürsorgestellen, Landesversorgungsämter und
Versorgungsämter sowie örtliche Fürsorgestellen)
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1, § 25a Abs. 1, § 26 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG).
3. Gesetzliche Rentenversicherung
Rechtsgrundlage: §§ 9, 10, 11, 16 SGB VI (2. Kapitel,
1. Abschnitt) - Gesetzliche Rentenversicherung
4. Bundesagentur für Arbeit
Zu beantragen sind Hilfsmittel (z. B. orthopädischer
Fußschutz) bei der Arbeitsagentur, in deren Bezirk
der Antragsteller wohnt.
Rechtsgrundlage: §§ 5, 6, 33, 34 SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (Teil 1)
5. Träger der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben
Integrationsämter der Bundesländer, die aber selbst
keine Rehabilitationsträger sind.
Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird in enger
Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit
und den Trägern der Rehabilitation durchgeführt.
Rechtsgrundlage: § 102 SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Teil 2 Schwerbehindertenrecht)
6. Träger der Sozialhilfe
Rechtsgrundlage: §§ 8, 53, 54 SGB XII – Sozialhilfe, § 8, § 9 und § 10 Eingliederungshilfe-Verordnung
Quelle: DGUV - Informationsblatt „Orthopädischer Fußschutz“
Die vorstehende Liste erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Leistungsbeantragung sind die Kostenträger (Leistungsträger) direkt anzufragen. Gerne erstellen wir Ihnen auf Anfrage
einen Kostenvoranschlag und leiten diesen mit Ihren Antrag an den gewünschten Kostenträger weiter.
Wir empfehlen Ihnen immer eine Beantragung vor der Leistungserbringung, um die Kostenübernahme sicher zu stellen.
Sie benötigen weitere Hilfe? Wenden Sie sich vertrauensvoll an OrthoLev, wir helfen Ihnen gerne [auch per E-Mail] weiter.